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Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des
Datenschutzes
Vom 20. Dezember 1990
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Erster Abschnitt
⑤ Allgemeine Bestimmungen
1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
3 Weitere Begriffsbestimmungen
4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
5 Datengeheimnis
6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
7 Schadensersatz durch öffentliche Stellen
8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
9 Technische und organisatorische Maβnahmen
10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
11 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im
Auftrag
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
12 Anwendungsbereich
13 Datenerhebung
14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
17 Datenübermittlung an Stellen auβerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes
18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter Unterabschnitt
⑤ Rechte des Betroffenen
19 Auskunft an den Betroffenen
20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
22 Wahl
23 Rechtsstellung
24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten
26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-
rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
27 Anwendungsbereich
28 Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene
Zwecke
29 Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der
Übermittlung
30 Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der
Übermittlung in anonymisierter Form
31 Besondere Zweckbindung
32 Meldepflichten
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
33 Benachrichtigung des Betroffenen
34 Auskunft an den Betroffenen
35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter Unterabschnitt
Beauftragter für den Datenschutz,
⑤ Aufsichtsbehörde
36 Bestellung eines Beauftragten
37 Aufgaben des Beauftragten
38 Aufsichtsbehörde
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des
Bundesrechts
Fünfter Abschnitt
Schluβvorschriften
43 Strafvorschriften
44 Buβgeldvorschriften
Anlage zu ⑤ 9 Satz 1
Artikel 2
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz -
BVerfSchG)
Artikel 3
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz -
MADG)
Artikel 4
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6
Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
⑤ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu
schützen, daβ er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz
nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht
um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus
Dateien geschäftsmäβig oder für berufliche oder gewerbliche
Zwecke verarbeiten oder nutzen.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende
Einschränkungen:
1. Für automatisierte Dateien, die ausschlieβlich aus
verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und
nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch
gelöscht werden, gelten nur die ⑤⑤ 5 und 9.
2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene
Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, gelten
nur die ⑤⑤ 5, 9, 39 und 40. Auβerdem gelten für Dateien
öffentlicher Stellen die Regelungen über die Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten in Akten. Werden im Einzelfall
personenbezogene Daten übermittelt, gelten für diesen
Einzelfall die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
personenbezogene Daten einschlieβlich deren Veröffentlichung
anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes
vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung
des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
⑤ 2
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes
unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen
des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes,
wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die
absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische
Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des
privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3
fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit
öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
⑤ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener).
(2) Eine Datei ist
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch
automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet
werden kann (automatisierte Datei), oder
2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die
gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen
geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann
(nichtautomatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn,
daβ sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und
ausgewertet werden können.
(3) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen
Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und
Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die
nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(4) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(5) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist
ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1 Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer
weiteren Verarbeitung oder Nutzung.
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
personenbezogener Daten.
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen
Dritten (Empfänger) in der Weise, daβ
a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger
weitergegeben werden oder
b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht oder
zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft.
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener
Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung
einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter
personenbezogener Daten.
(6) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit
es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
derart, daβ die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäβig
groβen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet
werden können.
(8) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder durch
andere im Auftrag speichern läβt.
(9) Dritter ist jede Person oder Stelle auβerhalb der
speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder
nutzen.
⑤ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung
sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der
Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist
er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen
Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung
bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden,
ist die Einwilligungserklärung im äuβeren Erscheinungsbild der
Erklärung hervorzuheben.
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein
besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch dann vor,
wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der
Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich
die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten
Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
⑤ 5
Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder
zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie
bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu
verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit fort.
⑤ 6
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (⑤⑤ 19, 34) und
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (⑤⑤ 20, 35) können
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert,
bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist
der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle
festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden.
Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die
speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die
Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten. Die
in ⑤ 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen
der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der
Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können
statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das
weitere Verfahren nach ⑤ 19 Abs. 6.
⑤ 7
Schadensersatz durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem
Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts
ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden
ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt bis
zu einem Betrag in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Deutsche
Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere
Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den
Höchstbetrag von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark
übersteigt, so verringern sich die einzelnen
Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen
speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der
Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede
dieser Stellen.
(5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung
sind die ⑤⑤ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend anzuwenden.
(7) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem
Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein
anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt.
(8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
⑤ 8
Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
Macht ein Betroffener gegenüber einer nicht-öffentlichen
Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach
diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässigen oder unrichtigen automatisierten
Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die
Folge eines von der speichernden Stelle zu vertretenden
Umstandes ist, so trifft die Beweislast die speichernde
Stelle.
⑤ 9
Technische und organisatorische Maβnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im
Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die
technischen und organisatorischen Maβnahmen zu treffen, die
erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz
genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind
Maβnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
⑤ 10
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben
oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.
Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daβ die
Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlaβ und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Datenempfänger,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach ⑤ 9 erforderliche technische und organisatorischen
Maβnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen
auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in
denen die in ⑤ 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der
Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung
von Abrufverfahren, bei denen die in ⑤ 6 Abs. 2 und in ⑤ 19
Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig,
wenn der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
zuständige Bundes- oder Landesminister oder deren Vertreter
zugestimmt haben.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaβ besteht. Die
speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daβ die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder
übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die
Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus
Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach
besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.
⑤ 11
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere
Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den
⑤⑤ 6 bis 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu
machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung
der Eignung der von ihm getroffenen technischen und
organisatorischen Maβnahmen sorgfältig auszuwählen. Der
Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die
Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und
organisatorischen Maβnahmen und etwaige
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei
öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde
erteilt werden.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der
Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nutzen. Ist er
der Ansicht, daβ eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses
Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstöβt,
hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den ⑤⑤ 5, 9, 43 Abs. 1,
Abs. 3 und 4 sowie ⑤ 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2
nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die
Aufsicht, und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand
die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen
zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
die ⑤⑤ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie
personenbezogene Daten im Auftrag als
Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäβig verarbeiten oder
nutzen, die ⑤⑤ 32, 36 bis 38.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
⑤ 12
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche
Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt
ist, gelten die ⑤⑤ 12 bis 17, 19 und 20 auch für die
öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht
um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt ⑤ 23 Abs. 4
entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder
zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der ⑤⑤ 14 bis 17, 19
und 20 der ⑤ 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die ⑤⑤ 33 bis 35.
⑤ 13
Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden
Stellen erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine
Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäβigen
Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner
Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber
anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder
ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung
von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf
die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen
ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der
Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei
einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf
die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf
die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
⑤ 14
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener
Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die
Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt
werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke
ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, daβ es im Interesse des Betroffenen
liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daβ er in
Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern
würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil
tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluβ der Zweckänderung offensichtlich
überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maβnahmen
im Sinne des ⑤ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von
Erziehungsmaβregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Buβgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluβ der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäβigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt
nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die
speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung
oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die
speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschlieβlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäβen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für
diese Zwecke verwendet werden.
⑤ 15
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche
Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben
erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach ⑤ 14
zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In
diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, daβ besonderer Anlaβ zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. ⑤ 10 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des ⑤ 14 Abs. 2
zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daβ
bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaβnahmen getroffen
werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1
übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des
Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daβ eine
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,
soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine
Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten
innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
⑤ 16
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-
öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach ⑤ 14
zulassen würden, oder
2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis
der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der
Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der
Übermittlung hat.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu
rechnen ist, daβ er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt,
oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger
darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1
zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
⑤ 17
Datenübermittlung an Stellen auβerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
auβerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an
überund zwischenstaatliche Stellen gilt ⑤ 16 Abs. 1 nach
Maβgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Vereinbarungen, sowie ⑤ 16 Abs. 3.
(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme
besteht, daβ durch sie gegen den Zweck eines deutschen
Gesetzes verstoβen würde.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daβ die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
⑤ 18
Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der Deutschen
Bundesbahn, die Vorstände der Unternehmen der Deutschen
Bundespost oder das Direktorium der Deutschen Bundespost im
Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den ⑤⑤ 9 bis 11 des
Postverfassungsgesetzes sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten
Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird,
haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
sicherzustellen.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der
eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre Dateien haben
sie schriftlich festzulegen:
1. Bezeichnung und Art der Dateien,
2. Zweckbestimmung,
3. Art der gespeicherten Daten,
4. betroffenen Personenkreis,
5. Art der regelmäβig zu übermittelnden Daten und deren
Empfänger,
6. Regelfristen für die Löschung der Daten,
7. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die
allein zugriffsberechtigt sind.
Sie haben ferner dafür zu sorgen, daβ die ordnungsgemäβe
Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht
wird.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur
vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Erstellung gelöscht werden.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffener
⑤ 19
Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und
2. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über
die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird
die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht,
die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht auβer
Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt
das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,
nach pflichtgemäβem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur
deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäβiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften
nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschlieβlich. Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden
des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäβe Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung zurücktreten muβ.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte
Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene
darauf hinzuweisen, daβ er sich an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie
auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daβ dadurch die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden
Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
⑤ 20
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind. Wird festgestellt, daβ personenbezogene Daten
in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem
Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken
oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der
in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäβige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, daβ durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäβig hohem Aufwand möglich
ist.
(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren,
soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen
läβt.
(5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die
Behörde im Einzelfall feststellt, daβ ohne die Sperrung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden
und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr
erforderlich sind.
(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden
Gründen unerläβlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer regelmäβigen
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben
werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
Betroffenen erforderlich ist.
(8) ⑤ 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist
anzuwenden.
⑤ 21
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt
worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt
dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig
werden.
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
⑤ 22
Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der
Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Der Bundesbeauftragte muβ bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr
vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(2) Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern
folgenden Eid:
»Ich schwöre, daβ ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,
das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe.«
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maβgabe dieses Gesetzes
zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er
ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der
Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister des Innern
eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des
Bundesministers des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für
die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im
Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem eigenen
Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls
sie mit der beabsichtigten Maβnahme nicht einverstanden sind,
nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder
umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung
seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern
einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
⑤ 23
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entläβt den Bundesbeauftragten, wenn
dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung,
wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit
die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der
Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte
eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung
wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung
oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
auβergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern
Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein
Amt erhält. Der Bundesminister des Innern entscheidet über die
Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die
ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des
Bundesbeauftragten mit der Maβgabe, daβ über die Ausübung
dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf
die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen
Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der
Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist,
über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des
Bundesministers des Innern weder vor Gericht noch
auβergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt
bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten
anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt
werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde. ⑤ 28 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats
an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluβ des
Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des
Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz
sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die ⑤⑤ 13 bis 20
des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der
Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maβgabe
anzuwenden, daβ an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in ⑤
15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den ⑤⑤
15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das
Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der
Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger
ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl
zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in
dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
zu durchlaufenden Amt befunden hat.
⑤ 24
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei
den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz. Werden personenbezogene Daten in Akten
verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der Bundesbeauftragte
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn der Betroffene
ihm hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, daβ er dabei in
seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem
Bundesbeauftragten hinreichende Anhaltspunkte für eine
derartige Verletzung vorliegen.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch
auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach ⑤ 30 der
Abgabenordnung, unterliegen. Das Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt, soweit dies
zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen der
Deutschen Bundespost erforderlich ist. Das Kontrollrecht
erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den Inhalt
des Post- und Fernmeldeverkehrs. Der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten unterliegen nicht:
1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die
Kommission nach ⑤ 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten
Bereichen zu kontrollieren und ausschlieβlich ihr darüber zu
berichten, und
2. a) personenbezogene Daten, die dem Post- und
Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes
unterliegen,
b) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen
und
c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in den Akten
über die Sicherheitsüberprüfung,
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten
im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz widerspricht. Unbeschadet des Kontrollrechts des
Bundesbeauftragten unterrichtet die öffentliche Stelle die
Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende
Widerspruchsrecht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des
Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen
und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang
mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in ⑤ 6 Abs. 2 und ⑤ 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren
die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den
von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für
diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im
Einzelfall feststellt, daβ die Auskunft oder Einsicht die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle
der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur
Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung
von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten, verbinden. ⑤ 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen,
die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
⑤ 25
Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöβe
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere
Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so
beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
Bundesbehörde,
2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand,
3. bei der Deutschen Bundespost gegenüber den Vorständen der
Unternehmen oder gegenüber dem Direktorium im Rahmen seiner
Aufgabenstellung nach den ⑤⑤ 9 bis 11 des
Postverfassungsgesetzes,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen
solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem
Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr.4
unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen
oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten,
insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen
beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maβnahmen
enthalten, die auf Grund der Beanstandung des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz
1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen
Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer
Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
⑤ 26
Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz;
Dateienregister
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem
Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der
wesentlichen Entwicklung des Datenschutzes im nicht-
öffentlichen Bereich enthalten.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der
Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu
erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des
Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des
Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der
Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und
Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des
Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den
Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in
⑤ 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur
Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des
Datenschutzes beraten. Die in ⑤ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu
unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht
unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den
öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig
sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach ⑤ 38 hin.
(5) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der automatisiert
geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert
werden. Das gilt nicht für die Dateien der in ⑤ 19 Abs. 3
genannten Behörden sowie für Dateien nach ⑤ 18 Abs. 3. Die
öffentlichen Stellen, deren Dateien in das Register
aufgenommen werden, sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten
eine Übersicht gemäβ ⑤ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6
zuzuleiten. Das Register kann von jedermann eingesehen werden.
Die Angaben nach ⑤ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 über Dateien
der in ⑤ 6 Abs. 2 genannten Behörden unterliegen nicht der
Einsichtnahme.
Der Bundesbeauftragte kann im Einzelfall für andere
öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, daβ
einzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-
rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
⑤ 27
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung,
soweit personenbezogene Daten in oder aus Dateien
geschäftsmäβig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke
verarbeitet oder genutzt werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht
ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
geregelt ist.
In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des ⑤
38 die ⑤⑤ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten,
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
offensichtlich aus einer Datei entnommen worden sind.
⑤ 28
Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln
personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem
Betroffenen,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, daβ das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluβ der Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt,
3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluβ der Verarbeitung oder Nutzung
offensichtlich überwiegt,
4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur
Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluβ der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäβigem Aufwand erreicht werden kann.
Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäβige
Weise erhoben werden.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig
1. a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines
Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
b) wenn es sich um listenmäβig oder sonst zusammengefaβte
Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich
auf
- eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- Namen,
- Titel,
- akademische Grade,
- Anschrift,
- Geburtsjahr
beschränken und
kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Übermittlung
hat. In den Fällen des Buchstabens b kann im allgemeinen davon
ausgegangen werden, daβ dieses Interesse besteht, wenn im
Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten
übermittelt werden sollen, die sich
- auf gesundheitliche Verhältnisse,
- auf strafbare Handlungen,
- auf Ordnungswidrigkeiten,
- auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
- bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen, oder
2. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur
Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluβ der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäβigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle
der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der
Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine
Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig.
Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2
übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke
der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser
die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
zulässig. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf
hinzuweisen.
⑤ 29
Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäβige Speichern oder Verändern
personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung ist
zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Speicherung oder
Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluβ der Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt.
⑤ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn
1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
b) es sich um listenmäβig oder sonst zusammengefaβte Daten
nach ⑤ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt, die für Zwecke der
Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt
werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Übermittlung
hat.
⑤ 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der
Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das
Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise
ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle
aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten
Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Empfänger.
(3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten
gilt ⑤ 28 Abs. 3 und 4.
⑤ 30
Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäβig gespeichert,
um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des
Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken
erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Veränderung hat,
oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluβ der Veränderung offensichtlich
überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist.
(4) Die ⑤⑤ 29, 33 bis 35 gelten nicht.
⑤ 31
Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschlieβlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäβen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für
diese Zwecke verwendet werden.
⑤ 32
Meldepflichten
(1) Die Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäβig
1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,
2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder
3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder
nutzen,
sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen
Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit
der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
mitzuteilen.
(2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der
Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen:
1. Name oder Firma der Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene
Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung
beauftragten Personen,
3. Anschrift,
4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbeitung,
5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,
6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten
personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist
diese Angabe nicht erforderlich.
(3) Bei der Anmeldung sind auβerdem folgende Angaben
mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen werden:
1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
2. bei regelmäβiger Übermittlung personenbezogener Daten
Empfänger und Art der übermittelten Daten.
(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und 3
mitgeteilten Angaben entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, welche
Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4
mitgeteilt werden müssen. Der mit den Mitteilungen verbundene
Aufwand muβ in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
Bedeutung für die Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
stehen.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
⑤ 33
Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke
gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der
Art der Daten zu benachrichtigen. Werden personenbezogene
Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der
Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäβiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschlieβlich der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen
Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der
speichernden Stelle festgestellt hat, daβ das Bekanntwerden
der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde,
5. die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur
vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Erstellung gelöscht wird,
6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der speichernden
Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, daβ das
Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
oder
7. die Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit
sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten
veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäβig oder sonst zusammengefaβte Daten
handelt (⑤ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b).
⑤ 34
Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
2. den Zweck der Speicherung und
3. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäβig
übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet
werden.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft
erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der
Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft
und Empfänger nur Auskunft verlangen, wenn er begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. In diesem
Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu
erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäβig
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung
speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten
verlangen, auch wenn sie nicht in einer Datei gespeichert
sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene
nur verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit
der Daten geltend macht. ⑤ 38 Abs. 1 ist mit der Maβgabe
anzuwenden, daβ die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die
Einhaltung von Satz 1 überprüft, wenn der Betroffene begründet
darlegt, daβ die Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt
worden ist.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen
der besonderen Umstände eine andere Form der
Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn
der Betroffene nach ⑤ 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu
benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der
Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt
werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über
die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt
zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in
den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände
die Annahme rechtfertigen, daβ Daten unrichtig oder unzulässig
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, daβ die
Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des ⑤ 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines
Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn
betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf
in geeigneter Weise hinzuweisen.
⑤ 35
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können auβer in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse,
strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie religiöse
oder politische Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von
der speichernden Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre
Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht
mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäβig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet
werden und eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres
nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daβ eine
längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäβige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, daβ durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäβig hohem Aufwand möglich
ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läβt.
(5) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren
Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäβigen
Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung auβer in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder
gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf
Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der
Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten
dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer regelmäβigen
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben
werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen
des Betroffenen erforderlich ist.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden
Gründen unerläβlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt
Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde
⑤ 36
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz
(1) Die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten
automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens
fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen, haben spätestens
innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen
Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Das
gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise
verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens zwanzig
Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt
werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inhaber, dem
Vorstand, dem Geschäftsführer oder dem sonstigen gesetzlich
oder nach der Verfassung des Unternehmens berufenen Leiter
unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei Anwendung seiner
Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er
darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt
werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in
entsprechender Anwendung von ⑤ 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über
Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen
befreit wird.
(5) Die nicht-öffentliche Stelle hat den Beauftragten für den
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
⑤ 37
Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausführung
dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er sich in
Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden. Er hat
insbesondere
1. die ordnungsgemäβe Anwendung der
Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene
Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem
Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
Personen durch geeignete Maβnahmen mit den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz,
bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem
Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen
Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen,
3. bei der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken.
(2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen Stelle
eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über
1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
2. Bezeichnung und Art der Dateien,
3. Art der gespeicherten Daten,
4. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser
Daten erforderlich ist,
5. deren regelmäβige Empfänger,
6. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die
allein zugriffsberechtigt sind.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die nur
vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Erstellung gelöscht werden.
⑤ 38
Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die
Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, wenn ihr
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daβ eine dieser
Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen verletzt ist,
insbesondere wenn es der Betroffene selbst begründet darlegt.
(2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäβig
1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert oder
3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet,
überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes
oder anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese
die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder
aus Dateien regeln. Die Aufsichtsbehörde führt das Register
nach ⑤ 32 Abs. 2. Das Register kann von jedem eingesehen
werden.
(3) Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren
Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf
Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in ⑤ 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeβordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder
Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur
Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können
geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach ⑤ 37
Abs. 2 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. ⑤ 24 Abs. 6 gilt
entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maβnahmen zu
dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz
und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese
die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder
aus Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daβ im
Rahmen der Anforderungen nach ⑤ 9 Maβnahmen zur Beseitigung
festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel
getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art,
insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz
einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der
Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie
kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz
verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten
Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des
Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes
zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften
dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt
unberührt.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
⑤ 39
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufsoder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder
Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an
eine nicht-öffentliche Stelle muβ die zur Verschwiegenheit
verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet
oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch
besonderes Gesetz zugelassen ist.
⑤ 40
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als
öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die
übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten
oder zu nutzen und die Vorschrift des Absatzes 3 einzuhalten.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit
den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen
dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerläβlich ist.
⑤ 41
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder
Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder von
Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschlieβlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt
werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die ⑤⑤
5 und 9. Soweit Verlage personenbezogene Daten zur Herausgabe
von Adressen-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbaren
Verzeichnissen verarbeiten oder nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn
mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle
Tätigkeit verbunden ist.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten durch die Rundfunkanstalten
des Bundesrechts zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen
des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer
aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der
Rundfunkanstalten des Bundesrechts in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über
die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert
werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers,
Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und
Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden
kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten
verlangen.
(4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des
Bundesrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes die ⑤⑤ 5 und
9. Anstelle der ⑤⑤ 24 bis 26 gilt ⑤ 42, auch soweit es sich um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
⑤ 42
Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts
(1) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestellen jeweils
einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt.
Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den
Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei
Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten
für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen
untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des
Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend ⑤ 21 Satz 1 an den
Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen
der jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts alle zwei
Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er
erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluβ eines
Organes der jeweiligen Rundfunkanstalt. Die Tätigkeitsberichte
übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den ⑤⑤ 23 bis 26 treffen
die Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils für ihren
Bereich. ⑤ 18 bleibt unberührt.
Fünfter Abschnitt
Schluβvorschriften
⑤ 43
Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene
Daten, die nicht offenkundig sind,
1. speichert, verändert oder übermittelt,
2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält
oder
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten
personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch
unrichtige Angaben erschleicht,
2. entgegen ⑤ 16 Abs. 4 Satz 1, ⑤ 28 Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit ⑤ 29 Abs. 3, ⑤ 39 Abs. 1 Satz 1 oder ⑤ 40 Abs.
1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er
sie an Dritte weitergibt, oder
3. entgegen ⑤ 30 Abs. 1 Satz 2 die in ⑤ 30 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Merkmale oder entgegen ⑤ 40 Abs. 3 Satz 3 die in
⑤ 40 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben
zusammenführt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
⑤ 44
Buβgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen ⑤ 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten
Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung
nicht aufzeichnet,
2. entgegen ⑤ 32 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine
Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen ⑤
32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, bei einer solchen
Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig mitteilt,
3. entgegen ⑤ 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig benachrichtigt,
4. entgegen ⑤ 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung
übermittelt,
5. entgegen ⑤ 36 Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz
nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
6. entgegen ⑤ 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
entgegen ⑤ 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken
oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder
Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen
nicht duldet, oder
7. einer vollziehbaren Anordnung nach ⑤ 38 Abs. 5 Satz 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuβe bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anlage
(zu ⑤ 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind
Maβnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren
(Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, daβ Datenträger unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte
Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter
personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, daβ Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von
Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt
werden können (Benutzerkontrolle),
5. zu gewährleisten, daβ die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlieβlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
können (Zugriffskontrolle),
6. zu gewährleisten, daβ überprüft und festgestellt werden
kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Übermittlungskontrolle),
7. zu gewährleisten, daβ nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu
welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben
worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, daβ personenbezogene Daten, die im
Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, daβ bei der Übertragung personenbezogener
Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle),
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation
so zu gestalten, daβ sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
Artikel 3
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
(MAD-Gesetz - MADG)
⑤ 1
Aufgaben
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des
Bundesministers der Verteidigung ist die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gerichtet sind,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,
Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung richten und von Personen
ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich
angehören oder in ihm tätig sind. ⑤ 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst
zur Beurteilung der Sicherheitslage
1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung und
2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten
Streitkräfte und der internationalen militärischen
Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in
internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit
dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die
Beurteilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem
Bundesminister der Verteidigung und den zuständigen obersten
Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen
worden ist,
die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1
genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese
Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen
ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich
des Bundesministers der Verteidigung angehören oder in ihm
tätig sind.
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
a) denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige
Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden,
die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen
können, oder
b) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des
Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung
eingesetzt sind oder werden sollen,
2. bei technischen Sicherheitsmaβnahmen im Geschäftsbereich
des Bundesministers der Verteidigung zum Schutz von im
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch
Unbefugte. Besteht die Mitwirkung des Militärischen
Abschirmdienstes an der Sicherheitsüberprüfung nach Satz 1
lediglich in der Auswertung bereits vorhandenen Wissens der
Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder
Sicherheitsbehörden, ist es erforderlich und ausreichend, wenn
der Betroffene von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis
hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die
Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der
Ehegatte, Verlobte oder die Person, die mit dem Betroffenen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen
Dienststelle nicht angegliedert werden.
(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
⑤ 2
Zuständigkeit in besonderen Fällen
(1) Zur Fortführung von Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 kann der
Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall zwingend
erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben,
die dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind. Dies ist nur
zulässig
1. gegenüber dem Ehegatten oder Verlobten einer in ⑤ 1 Abs. 1
genannten Person oder dem mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft
Lebenden, wenn angenommen werden muβ, daβ Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach ⑤ 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,
2. im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde
gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, daβ sie mit einer in ⑤ 1 Abs. 1 genannten Person bei
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach ⑤ 1 Abs. 1
zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere
Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit
übermäβigem Aufwand möglich wäre.
(2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände
und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten kann der Militärische
Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1,
soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen
mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde seine Befugnisse
gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung nicht angehören oder nicht in
ihm tätig sind.
⑤ 3
Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
(1) Der Militärische Abschirmdienst und die
Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in
gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
(2) Zur Fortführung von Aufgaben nach ⑤ 3 Abs. 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine
Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend
erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen
Abschirmdienst Maβnahmen auf Personen erstrecken, die dem
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des
Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. Dies ist nur
zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ sie mit einer Person aus dem
Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach ⑤ 3 Abs. 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn
anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts
gefährdet oder nur mit übermäβigem Aufwand möglich wäre.
(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt für
Verfassungsschutz unterrichten einander über alle
Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
⑤ 4
Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschlieβlich
personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach ⑤
8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die
anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder
besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist
nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 2 zu erheben. ⑤ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3
des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die
Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt der Bundesminister der
Verteidigung.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem
Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei
auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maβnahmen ersuchen, zu
denen er selbst nicht befugt ist.
⑤ 5
Besondere Formen der Datenerhebung
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen,
insbesondere personenbezogene Daten, nach ⑤ 9 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 und ⑤ 2 Abs.
1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und
Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
auch nach ⑤ 2 Abs. 2,
erforderlich ist; ⑤ 9 Abs. 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
⑤ 6
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
Daten nach ⑤ 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern,
verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 2
gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke
nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch
für die Erfüllung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 zulässig.
(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren
auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und
spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daβ nach
Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach ⑤ 1 Abs.
1 oder ⑤ 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der
Betroffene nach ⑤ 1 Abs. 3 überprüft wird. Die Speicherung
personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des
16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und
Dateien ist unzulässig.
⑤ 7
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu
löschen und zu sperren nach ⑤ 12 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten
in Akten zu berichtigen und zu sperren nach ⑤ 13 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
⑤ 8
Dateianordnungen
Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automatisierte
Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach ⑤
14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der
Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung bedarf. ⑤ 14
Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet
Anwendung.
⑤ 9
Auskunft an den Betroffenen
Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über
zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend ⑤ 15
des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort
genannten Bundesministers des Innern tritt der Bundesminister
der Verteidigung.
⑤ 10
Übermittlung von Informationen an den Militärischen
Abschirmdienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von
sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen
bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen
lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen gegen die in ⑤ 1 Abs. 1 Nr. 1
genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ die Unterrichtung zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 und 2 erforderlich
ist.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach ⑤ 18 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die
Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten ersuchen.
(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der Zweck der
Maβnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäβig
beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der
Wahrnehmung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 Nr. 2 amtliche
Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung
des Amtschefs des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
oder seines Vertreters.
(4) ⑤ 17 Abs. 1 sowie ⑤ 18 Abs. 5 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
⑤ 11
Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen
Abschirmdienst
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
Daten nach ⑤ 19 Abs. 1 bis 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung
an andere Stellen ist unzulässig.
(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen
einschlieβlich personenbezogener Daten an
Staatsanwaltschaften, Polizeien und den
Bundesnachrichtendienst nach ⑤ 20 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
⑤ 12
Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz
finden die ⑤⑤ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung.
⑤ 13
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 bis 3 und ⑤ 2
finden die ⑤⑤ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Datenverarbeitung und des Datenschutzes keine Anwendung.
Artikel 4
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
⑤ 1
Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer
polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland, die von auβen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet
sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten erhoben,
so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach
den ⑤⑤ 2 bis 6 und 8 bis 11.
⑤ 2
Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen
Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere
Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände
und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn
tätig sind oder tätig werden sollen,
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung
notwendigen Nachrichtenzugänge und
4. über Vorgänge im Ausland, die von auβen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen
sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner
Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der
Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei
einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine
dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche
Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen
ist ⑤ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem
Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch
nicht im Wege der Amtshilfe um Maβnahmen ersuchen, zu denen er
selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Maβnahmen hat der
Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den
Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine
Maβnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar
auβer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
⑤ 3
Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung
von Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten die
Mittel gemäβ ⑤ 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daβ dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. ⑤ 9 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
⑤ 4
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten
nach ⑤ 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern,
verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener
Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des
⑤ 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig.
⑤ 5
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu
löschen und zu sperren nach ⑤ 12 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in
Akten zu berichtigen und zu sperren nach ⑤ 13 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
⑤ 6
Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei
mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach ⑤ 14 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung
des Chefs des Bundeskanzleramtes bedarf. ⑤ 14 Abs. 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
⑤ 7
Auskunft an den Betroffenen
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag
Auskunft über zu seiner Person nach ⑤ 4 gespeicherte Daten
entsprechend ⑤ 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die
Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt der
Chef des Bundeskanzleramtes.
⑤ 8
Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich
aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekanntgewordenen
Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
daβ die Übermittlung für seine Eigensicherung nach ⑤ 2 Abs. 1
Nr. 1 erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien
sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem
Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, übermitteln dem
Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen
bekanntgewordenen Informationen einschlieβlich
personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, daβ die Übermittlung für seine Eigensicherung nach ⑤
2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach ⑤ 18 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die
Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten ersuchen
und nach ⑤ 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist. ⑤ 17 Abs. 1 und ⑤ 18 Abs. 5
des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf
Grund einer Maβnahme nach ⑤ 100a der Strafprozeβordnung
bekanntgeworden sind, ist ⑤ 18 Abs. 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
⑤ 9
Übermittlung von Informationen durch den
Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen
einschlieβlich personenbezogener Daten an inländische Behörden
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke
der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt
wurden.
(2) Für die Übermittlung von Informationen einschlieβlich
personenbezogener Daten an andere Stellen ist ⑤ 19 Abs. 2 bis
4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden;
dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur
zulässig, wenn sie zur Wahrung auβen- und
sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland
erforderlich ist und der Chef des Bundeskanzleramtes seine
Zustimmung erteilt hat.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen
einschlieβlich personenbezogener Daten an die
Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen
Abschirmdienst entsprechend ⑤ 20 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
⑤ 10
Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach ⑤⑤ 8 und 9 sind
die ⑤⑤ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden.
⑤ 11
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
sind die ⑤⑤ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Datenverarbeitung und des Datenschutzes nicht anzuwenden.
⑤ 12
Berichtspflicht
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des
Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse
aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch
unmittelbar die Bundesminister im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung
personenbezogener Daten zulässig.
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom
18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch
Artikel 7 ⑤ 45 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S.
2002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In ⑤ 69 Abs. 2 wird am Schluβ der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
»3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie
kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs-
und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen
Kindergelddaten festzusetzen haben, und deren aufsichts-,
rechnungsprüfungs- oder weisungsberechtigte Behörden.«
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 am Tage
nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950
(BGBl. I S. 682), geändert durch das Gesetz vom 7. August 1972
(BGBl. I S. 1382), auβer Kraft.
(2) Artikel 1 ⑤ 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 tritt am ersten Tage
des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am ersten
Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutz vor
Miβbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung
vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201), die
Datenschutzveröffentlichungsordnung vom 3. August 1977 (BGBl.
I S. 1477), die Datenschutzgebührenordnung vom 22. Dezember
1977 (BGBl. I S. 3153) und die Datenschutzregisterordnung vom
9. Februar 1978 (BGBl. I S. 250) auβer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des
Bundeskanzleramtes
Seiters
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg